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   BSG, 11.11.1969 - 10 RV 570/67   

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https://dejure.org/1969,2659
BSG, 11.11.1969 - 10 RV 570/67 (https://dejure.org/1969,2659)
BSG, Entscheidung vom 11.11.1969 - 10 RV 570/67 (https://dejure.org/1969,2659)
BSG, Entscheidung vom 11. November 1969 - 10 RV 570/67 (https://dejure.org/1969,2659)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 17.08.1967 - 8 RV 913/66

    Berufs- und Wirtschaftsgruppe

    Diese Entscheidung wird zitiert von: BSG 1967-11-28 8 RV 491/67 Festhaltung BSG 1969-11-11 10 RV 570/67 Vergleiche.
  • LSG Hessen, 09.07.1975 - L 5 V 780/72

    Ermittlung des Vergleichseinkommens bei mehreren Tätigkeiten

    Diese besondere Berufsstellung muß festgestellt werden, ehe die nach § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 DVO in Betracht kommende Besoldungsgruppe ermittelt werden darf (BSG Urt. v. 11.11.1969, Az.: 10 RV 570/67).
  • BSG, 05.05.1970 - 9 RV 4/68

    Zur Gegenüberstellung des Einkommens des beschädigten Selbständigen mit den

    nach @ 3 DVG maßgeblichen Durchschnittseinkemmen, so sei @ 6 DVG anwendbar (S" 183)() An das Erfordernis der gehobenen Stellung im Beruf dürften, so ist dort weiter ausgeführt, keine unbilligen Anforderungen gestellt werden; dies sei schon zur Vermeidung einer%Benachteiligung gegenw üben den selbständig Tätigen erforderlicho Zwar verlange @ 6 Abs" 2 Satz 1 DVG auch bei diesen eine besondere Stelw lung im Beruf; der Berufserfolg werde dort aber überwiegend durch den höheren Gewinn als Maßstab des besonderen Berufserfolges ausgewiesen (BSG 27, 183)" Das LSG hat festgestellt, daß der Ehemann der Klägerin als Rechtsanwalt in Essen zweifellos über gute Einnahmen ver" fügt und in den Jahren 1940, 1941 und 1942 einen Gewinn von insgesamt 35nOGO"--bis 54"0009ee RM erzielt habe° Hierbei habe es sich aber nicht um überdurchschnittliche Einkünfte gehandelt, die bei einem in einer Großstadt " tätigen Rechtsanwalt auf eine im Vergleich zu den Berufskollegen besonders hervorragende, durch @ 5 DVG nicht ause reichend berücksichtigte Stellung schließen ließen° Die bloße Überschreitung des Durchschnittseinkommens allein reiche für eine Anwendung des © 6 Abso 2 BVG ioVomo Abso 1 DVG nicht aus" Damit hat das LSG der Vorschrift des @ 61 Abs" 2 der DVG eine Auslegung gegeben, die auch dem Urteil des 100 Senats des BSG vom 110 November 1969 w 10 RV 570/67 zugrunde liegto Dort wurde der Schadensausgleich der } Witwe eines Rechtsanwalts, der in Grulich/Sudetenland aus seiner Anwaltspraxis Einnahmen von durchschnittlich 11 ".
  • BSG, 09.12.1969 - 10 RV 768/67

    Der Berufsschadenausgleich und der Schadensausgleich für Witwen

    zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber selbständig Tätige nach den beamtenrechtlichen Besoldungsgruppen einetuft° Zwar können selbständig Tätige erfahrungsgemäß unter günstigen Umständen ein Vielfaches des Verdienstes eines Beamten erzieleno Wegen der Fülle persönlicher und wirtschaftlicher Umstände, welche gerade bei Selbständigen die Höhe des hypothetischen Einkommens beeinflussen können, ist jedoch eine konkrete und individuelle Feststellung des Einkommensverlustes nicht möglich und insofern eine generalisierte und pauschalierte Regelung, die gleichzeitig den Vorzug der Praktikabilität und Übersichtlichkeit bietet, unabweisbar (vgl° BVerfG aaO; BBG 27, 69, 715 27, 178, 180; Urteil des erkennenden Senats vom 110 November 1969 - 10 RV 570/67)o Wenn das BVG (@ 50 Abs, 4 Satz 2) daher auf die jeweils geltenden beamten- "rechtlichen Besoldungsgruppen des Bundes verweist, so bedeutet dies, daß ein etwaiger späterer Mehrverdienst des Selbständigen -mag er noch so wahrscheinlich oder Sieber sein - außer Be" tracht zu bleiben hat (BSG 27, 119, 122)o Es ist weiter nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber bei selbständig Tätigen nach ihrer Schul- und Berufsausbildung differenziert° Insoweit kann er sich auf @ 30 Abs° 4 Satz 1 BVG stützen; dort wird neben den Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten "der bisher betätigte Ausbildungswille " als besonderes Kriterium zur Ermittlung des Einkommensverlustes ausdrücklich 10 genannt" Dieser Ausbildungswille kann sich in vielerlei Gestalt äußern, ohne daß eine sichere Beurteilung des Berufserfolges möglich wäre° Die Differenzierung nach der abgeschlossenen Schul- und Berufsausbildung hat dagegen den Vorzug der leichten Nachprüfbarkeit und Übersichtlichkeit° Die Regelung des % 5 DVG ist somit gesetzeskonform; sie laßt eine höhere Einstufung als nach BesGr A 7 für die Berechnung des Schadensausgleichs der Klägerin nicht zu°.
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